Beim grenzüberschreitenden Handel bzw. bei der Ausfuhr aus der EU fallen Zollgebühren und Formalitäten an. Diese können dazu führen, dass sich der Warentransport verzögert. Ermächtigte Ausführer können dies vermeiden und die Verantwortung selbst in die Hand nehmen. Sie übernehmen wichtige Teile der Aufgaben der zuständigen Zollstelle und können so den bürokratischen Aufwand reduzieren und die Lieferzeit verkürzen. Allerdings müssen interessierte Exporteure bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Ermächtigter Ausführer zugelassen zu werden.
Was ist ein Ermächtigter Ausführer?
Definition: Ein Ermächtigter Ausführer ist ein Unternehmer mit besonderen Privilegien. Das zuständige Hauptzollamt hat diesem eine Bewilligung ausgestellt, dass dieser Waren im vereinfachten Ausfuhrverfahren exportieren darf. Dadurch fallen Formalitäten wie zum Beispiel die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder A.TR weg.
Was heißt das? Um als Exporteur von einer Zollbegünstigung wie wegfallende oder geringere Zollgebühren sowie einer bevorzugten Behandlung zu profitieren, müssen die Waren bestimmte Anforderungen genügen. So muss es einen Ursprungsnachweis geben und ein Präferenzabkommen bestehen. Der Nachweis ist unter anderem über die Warenverkehrsbescheinigung möglich und erfordert üblicherweise das Einbinden des zuständigen Binnenzollamtes. Diese Formalitäten sind aufwendig und können bei der Ausfuhr durch die erforderliche Abstimmung zwischen Exporteur, Binnenzollamt und Ausgangszollamt zu Verzögerungen führen.
Der Ermächtigte Ausführer kann diese bürokratische Hürde umgehen, indem er wichtige Leistungen in Eigenregie erbringt. Dazu muss er jedoch bestimmte Voraussetzung erfüllen. Dazu gehören unter anderem eine den Anforderungen genügende innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O bzw. AuO), der zweifelsfreie Nachwies des Ursprungslandes der auszuführenden Waren sowie eine Bewilligung des Zolls. Ernennt der Zoll den Exporteur zu einem Ermächtigten Ausführer, genießt dieser wichtige Vorteile, trägt aber auch eine besondere Verantwortung.
Vorteile eines Ermächtigten Ausführers
Der Ermächtigte Ausführer spart vor allem Zeit. Denn das Mitwirken des Binnenzollamtes beim Export ist nicht erforderlich. Zu den besonderen Vorteilen gehören die folgenden Punkte:
- Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen von Waren;
- Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen unabhängig vom Warenwert;
- selbstständige, zollunabhängige Warenvorbereitung für den Export;
- Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen beim Export in Präferenzländer.
Allerdings haben diese Vorteile auch einen Nachteil. Denn der Exporteur übernimmt damit auch das Risiko mit allen rechtlichen Konsequenzen. Es fällt mit dem Wegfall der Einbindung des Binnenzollamtes auch eine behördliche Kontrollinstanz weg. Der Warenabsender kann daher Fehler in der eigenen Zollabwicklung möglicherweise nicht mehr rechtzeitig bemerken und geht damit ein erhöhtes Risiko bei der Ausfuhr ein. Das gilt auch für das Prüfen der Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten und Zulieferer. Die mit den Privilegien verbundene besondere Verantwortung und die möglichen Fehlerquellen führen daher zu einer besonderen Prüfung durch den Zoll. Die Behörde setzt entsprechend hohe Hürden beim Antrag, ein Ermächtigter Ausführer zu werden.
Ermächtigter Ausführer: Voraussetzungen und Antragstellung
Wer als Ermächtigter Ausführer tätig sein möchte, sollte bereits vor Antragstellung Kontakt zum regionalen Hauptzollamt aufnehmen. Denn die Antragstellung ist an Voraussetzungen gebunden, die der Interessent detailliert erfüllen muss. Insbesondere die Arbeits- und Organisationsanweisungen müssen den Anforderungen des Zolls genügen. Daher ist es sinnvoll, dass sich die zuständigen Beamten und der Betrieb bzw. Exporteur eng miteinander abstimmen. Das Ausfuhrverfahren und damit die innerbetrieblichen Anweisungen müssen den Richtlinien entsprechen.
Der eigentliche Antrag ist schriftlich zu stellen. Zuständig ist im Regelfall das regionale Hauptzollamt. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Exporteur Ursprungsnachweise in einer anderen Region erbringt. In diesen Fall kann ggf. das Hauptzollamt dieser abweichenden Region für die Anerkennung als Ermächtigter Ausführer zuständig sein. Der Antrag muss folgende Detailinformationen enthalten:
- Name, Anschrift und EORI-Nummer des Antragstellers;
- die ggf. bereits bestehende Bewilligungsnummer (buchmäßige Trennung/zugelassener Wirtschaftsbeteiligter);
- Handelsregisterauszug;
- Arbeits- und Organisationsanweisung für den Ablauf des Exports;
- Auflistung der Zielländer für den vereinfachten Präferenznachweis;
- Angabe zur Häufigkeit der Ausfuhr in die Zielländer;
- Angaben zu ggf. abweichenden Versandorten in der EU.
Die A&O: Arbeits- und Organisationsanweisung
Ein wesentlicher Punkt bei der Prüfung des Antrags ist die Arbeits- und Organisationsanweisung des Exporteurs. Der Zoll prüft die innerbetrieblichen Abläufe anhand dieser Anweisung und erteilt maßgeblich auf diesem Dokument begründet den Status als Ermächtigter Ausführer zu oder nicht. Daher sollten Interessierte zum einen alle zollrechtlich relevanten Abläufe optimieren und zum anderen die einzelnen Anweisungen detailliert auflisten. Die daraus resultierende Arbeits- und Organisationsanweisung muss folgende Punkte beinhalten:
- Name des Gesamtverantwortlichen im Unternehmen. Diese Person muss über ausreichende besondere Kenntnisse des Präferenzrechts und den daraus sich ergebenen Rechte und Pflichte verfügen.
- Name des Verantwortlichen, der die Präferenznachweise anfertigt.
- Angaben zur Unternehmenstätigkeit (Handel, Herstellung und Handel usw.).
- Detaillierte Angaben zur elektronischen Warenerfassung (Software, Eingabe der Angaben und Kennzeichnung zum Ursprungsland, Verknüpfung mit dem geltenden Präferenzrecht).
- Angaben zum Umgang mit den Dokumenten, die zur Bestimmung des Ursprungslandes erforderlich sind (Anfordern, Prüfen, Erfassen, Archivieren usw.) wie zum Beispiel Rechnungen, Lieferantenerklärungen, Präferenznachweise, Behördenbescheide Auskunftsblätter usw.
- Angaben zum Ablauf, mit dem der Betrieb die Ursprungseigenschaften der Waren prüft.
- Angaben zur Kommunikation im Betrieb, insbesondere zum Austausch von präferenzrechtlich relevanten Informationen zwischen Einkauf bzw. Fertigung und Vertrieb.
Überwachung
Der Ermächtigte Ausführer genießt einige wesentlicher Vorteile durch das Verfahren. Der Zoll hat daher die Aufgabe, die ordnungsgemäßen Abläufe zu überwachen. Das gilt nicht nur bei Antragstellung, sondern fortlaufend während der gesamten Zeit der Aktivitäten. Der Zoll nutzt dazu ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe kontrolliert die Behörde in Stichproben die vom Exporteur ausgefertigten Ursprungserklärungen. Bei Auffälligkeiten greift die zweite Stufe: eine Präferenzprüfung. Zollbeamte prüfen dann den betrieblichen Ablauf anhand der eingereichten A&O. Treten dabei schwere Fehler oder Unregelmäßigkeiten auf, sind Bußgelder, Strafen sowie der Widerruf des Status als Ermächtigter Ausführer möglich.